SC 1923 Bechhofen e.V.                               JUGENDORDNUNG

 

§ 1       ZUSTAENDIGKEIT, MITGLIEDSCHAFT

1.1       Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des SC 1923 Bechhofen e.V.

1.2       Zur Jugendabteilung gehören die Mitglieder des SC 1923 Bechhofen e.V. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Stichtag 1.1.), sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

1.3       Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2       ZWECK, ZIELE

2.1       Zweck der Jugendabteilung des SC 1923 Bechhofen e.V. ist vor allem das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und zu fördern und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie Ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2.2       Die Jugendabteilung des SC 1923 Bechhofen e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche und spielerische Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

2.3       Die Jugendabteilung des SC 1923 Bechhofen e.V. unterstützt Bemühungen der Volksschule Bechhofen und des Kindergartens Schachgruppen und Schacharbeitsgemeinschaften zu gründen, zu erhalten und zu fördern.

 

§ 3       AUFGABEN

3.1       Ausbildung in der Sportart Schach.

3.2       Durchführung von Wettkämpfen.

3.3       Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Schachveranstaltungen usw.

3.4       Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.a.).

3.5       Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche die keinen Wettkampfsport betreiben.

3.6       Kontakt zu anderen Jugendorganisationen.

 

§ 4       ORGANE

4.1       die Vereinsjugendversammlung

4.2       der Vereinsjugendausschuss

 

§ 5       VEREINSJUGENDVERSAMMLUNG

5.1       Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SC 1923 Bechhofen e.V.

5.2       Stimmberechtigt sind alle in § 1, Nr. 1.2 genannten Mitglieder

5.3       Die Vereinsjugendversammlung tritt vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen.

5.4       Sie wird durch den Jugendleiter mindestens 14 Tage vorher einberufen.

5.5       Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

Ø  die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung.

Ø  Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.

Ø  Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung

Ø  Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

Ø  Wahl der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses und Vorschlag der  Vertreter im Vorstand.

Ø  Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird.

5.6  Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsjugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist

Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 6       VEREINSJUGENDAUSSCHUSS

6.1       Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

a)       dem 1. Jugendleiter

b)      dem 2. Jugendleiter

c)       dem Spielleiter Jugend

d)      dem Jugendtrainer

e)       dem Jugendbetreuer

f)       dem Elternvertreter

g)      dem Jugendsprecher

h)      dem Jugendkassenwart

i)        dem Jugendschriftführer

j)        dem Jugendmaterialwart

k)      dem Jugendpresse- Internetreferent

6.2       Die Jugendleiter vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Sie sind zusammen mit 2 weiteren gewählten Jugendvertretern stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des SC 1923 Bechhofen e.V. und müssen volljährig sein.  Der 1. Jugendleiter ist der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses.

6.3       Die Jugendversammlung hat ein Vorschlagsrecht für den 1. und 2. Jugendleiter und wählt 2 weitere Jugendvertreter für den erweiterten Vorstand des SC 1923 Bechhofen e.V.

6.4       Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses (mit Ausnahme des 1. und 2. Jugendleiters) werden von der Vereinsjugendversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied des SC 1923 Bechhofen e.V. wählbar.

6.5       Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

6.6       Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

6.7       Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

§ 7       JUGENDKASSE

7.1       Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.

7.2       Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

7.3       Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem Vereinskassierer ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem Vereinskassierer ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8       SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung des SC 1923 Bechhofen e.V..

 

§ 9       GUELTIGKEIT, AENDERUNG DER ORDNUNG

9.1       Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Drittem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

9.2       Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung.

 

 Die Erstellung der Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung des SC 1923 Bechhofen e.V. am  28. November 2008 beschlossen.

 

Bechhofen den 13.02.09