Satzung
Schachclub 1923 Bechhofen e. V.
Im Bezirk Mittelfranken des Bayerischen Schachbundes e. V.
und im Bayerischen-Landes-Sportverband e. V.
§1
Der Verein führt den Namen „Schachclub 1923 Bechhofen e. V.“
Er hat seinen Sitz in 91572 Bechhofen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Schachclub 1923 Bechhofen e. V. ist Mitglied des Bayerischen-Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
§3
Schachclub 123 Bechhofen e. V. verfolgt im Sinne des §52 der Abgabenordnung 1977 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachsports selbstlos zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein dokumentiert seine Visionen in den folgenden Werte-Säulen:
a) Spitzenschach (um Motivation für die eigene Jugend zu schaffen)
b) Jugendschach
c) Spaß am Schachsport
d) Schach dem PISA (Aktivitäten im Schulschach)
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
a) Anhaltung von geordnete Spiel- und Übungsabenden,
b) Instandhaltung des Vereinslokales, der Schachspiele und Schachuhren,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Schachturnieren und geselligen Veranstaltungen.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
e) gezielte Förderung von Jugendspielern
§4
a) Mitglied kann jeder werden, der beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, denn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,– €uro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§5
Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Stellvertreter kann zugleich das Amt des Kassiers innehaben. Weiterhin gehören dem engeren Vorstand der Kassier, der erste Spielleiter, der erste Jugendleiter und der Schriftführer an.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die beiden Stellvertreter vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die beiden Stellvertreter zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 500,– €uro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschl. der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung des Vorstandes gilt nur im Innenverhältnis.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§7
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und weiteren Funktionären
– Pressewart
– Internet-Betreuer
– 2. Jugendleiter
– 2 Vertreter der Jugendversammlung
– den Ehrenvorsitzenden
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen zu.
Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vereinigung mehrerer Ämter auf ein Vorstands- oder Ausschussmitglied ist zulässig. Die Zahl der Ausschussmitglieder darf jedoch nicht unter sechs sinken und das Amt des Kassiers darf nicht mit dem des 1. Vorsitzenden vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand, wer die Aufgaben des Ausgeschiedenen kommissarisch übernimmt.
§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben; wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über dem Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl er erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§9
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt auch für Vorstands- und Ausschusssitzungen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Geldbetrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§12
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts-, Turnier- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
Die Angelegenheiten der Jugendlichen werden in der Jugendordnung geregelt.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzutauschen haben.
Das nach Auflösung, beziehungsweise Aufhebung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Bechhofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Gleiches gilt bei Wegfall des in §3 genannten Zwecks.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bechhofen, 21,03,1980 bzw. 28. August 1980
(Änderungen 28.11.2008)